Die Erbansprüche der Hinterbliebenen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Dabei werden die Erben in eine Rangordnung gegliedert. Erben erster Ordnung sind demnach die Kinder und Kindeskinder des Verstorbenen. Uneheliche und Adoptivkinder gehören ebenso zur ersten Ordnung wie der Ehepartner, der allerdings Sonderrechte genießt.
Zu den Erben zweiter Ordnung zählen die Eltern des Verstorbenen, seine Geschwister, Nichten und Neffen. Der dritten Ordnung gehören die Großeltern, Onkel und Tanten sowie Cousins und Cousinen an. Stief- und Pflegekinder haben keinen Erbanspruch. Dagegen werden Angehörige, die den Verstorbenen gepflegt haben, höher am Erbe beteiligt.
Falls Sie z. B. einer Person etwas Bestimmtes vererben wollen, können Sie ein Testament aufsetzen. Sie müssen das Testament handschriftlich verfassen. Neben Ihrem vollständigen Namen, Ort und Datum muss es auch Ihre Unterschrift enthalten.
Weit verbreitet ist das sogenannte Berliner Testament, das die Eheleute als gegenseitige Alleinerben einsetzt. Die Kinder erben erst dann, wenn beide Elternteile verstorben sind. Dabei sollte man beachten, dass ein gemeinschaftlich verfasstes Testament wie das Berliner Testament auch nur gemeinschaftlich geändert werden kann. Ist einer der Ehepartner gestorben, kann das gemeinschaftlich verfasste Testament nicht mehr geändert werden.
Grundsätzlich empfiehlt es sich, beim Verfassen eines Testaments einen Notar zu Rate zu ziehen. Das ist zwar mit Gebühren verbunden, gewährleistet aber auch ein hohes Maß an Rechtssicherheit, um spätere Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden. Weitere Informationen zum Erben und Vererben finden Sie auch in einer Broschüre des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, die Sie auf dessen Website herunterladen können.